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Beschreibung
Ein Grundstück ist entweder im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragen.
Im Grenzkataster:
- sind die Grenzen des Grundstückes rechtsverbindlich festgelegt
- können verloren gegangene Grenzzeichen leicht wiederhergestellt werden (keine Grenzstreitigkeiten mehr!)
- gibt es den Schutz des Vertrauens bei einem Rechtserwerb
- ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen unmöglich.
Im Grundsteuerkataster:
- dient die Katastralmappe nur zur Veranschaulichung der Lage des Grundstückes
- müssen Grenzstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden.
Diesen besonderen Rechtsstatus des Grenzkatasters kann ein Grundstück auf verschiedene Weise erlangen:
- auf Antrag des Grundeigentümers, dem ein Plan eines Vermessungsbefugten angeschlossen ist (§17 Z 1 VermG in Verbindung mit § 18 VermG))
- nach einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung durch das Vermessungsamt (§17 Z 2 VermG in Verbindung mit § 34 Abs 1 VermG)
- nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Teilungsplanes, sofern die betreffenden Grundstücke zur Gänze vermessen wurde und die Zustimmungserklärungen der Anrainer zum Grenzverlauf vorliegen (§17 Z 3 VermG)
- nach der der grundbücherlichen Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens der Agrarbehörden (§17 Z 4 VermG)
- in speziellen Fällen von Amts wegen (§17 Z 5 VermG)
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